Risikohinweise

Allgemeine Hinweise

Investments der über LightFin angebotenen Art variieren stark in einer Vielzahl von Aspekten. Regelmäßig bieten sie große Chancen, bergen im Einzelfall aber auch viele, teils große Risiken, deren jeweiliges Gewicht wiederum von einer Vielzahl von Aspekten wie Unternehmensgröße und -alter des Emittenten oder Darlehensnehmers (nachfolgend auch allumfassend "Emittent"), Markt und spezifischem Finanzierungsinstrument (nachfolgend auch allumfassend "Finanzierungsinstrument" oder "Beteiligung") abhängig ist.

Es handelt sich aber durchweg um nicht mündelsichere Finanzierungsinstrumente, sondern um unternehmerische Beteiligungen mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion. Der Anleger (nachfolgend auch "Anleger" oder "Darlehensgeber") trägt daher regelmäßig ein unternehmerisches Risiko, das über das ohnehin bestehende allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht.

Im schlechtesten Fall besteht für den Investor die Gefahr des Verlustes der gesamten Investition (Totalverlust). Dies kann zur Insolvenz des Investors führen oder zu einer solchen beitragen, insbesondere im Falle einer Fremdfinanzierung des Investments. Investoren sollten daher grundsätzlich

  • nur Gelder investieren, deren eventuellen Verlust sie sich leisten können,
  • nur einen kleinen Teil ihres Vermögens in Finanzierungsinstrumente der hier angebotenen Art investieren,
  • auf eine ausreichende Diversifikation, d.h. Streuung der Investments achten, und
  • ein Investment keinesfalls fremdfinanzieren.

Bei ihrer Entscheidung sollten sich Investoren mit den spezifischen Risiken, die im Informationsmemorandum, Vermögensanlagen-Informationsblatt oder Prospekt des Emittenten regelmäßig näher beschrieben werden, auseinandersetzen und insbesondere die nachstehend dargestellten wesentlichen Risiken berücksichtigen. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Darstellung der Risikofaktoren nicht die gegebenenfalls notwendige Beratung durch fachlich geeignete Berater ersetzt. Es wird daher empfohlen, gegebenenfalls Beurteilungen von solchen Beratern einzuholen.

Die Reihenfolge der nachstehend aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung zu. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich zusätzliche Risiken aus der individuellen Situation des Anlegers sowie aus bisher unbekannten oder als unwesentlich erachteten Sachverhalten ergeben können.

Der Eintritt einzelner oder das kumulative Zusammenwirken verschiedener Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage eines Emittenten haben, mit der Folge, dass ein Emittent nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarten Zins-, Gewinnanteils- und Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Anlegern zu bedienen.

Das Hauptrisiko der auf LightFin angebotenen Finanzierungsinstrumente liegt in der wirtschaftlichen Entwicklung des Emittenten und damit in dem Risiko des Teil- oder sogar des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals und noch zu zahlender Zinsen und nicht gezahlter Gewinnanteile.

Besondere Hinweise

Besonders erwähnenswert sind die folgenden Risiken:

  • Risiken bei Investitionen in Startups und andere Unternehmen

Die Investition von Kapital in Unternehmen ist immer mit Risiken behaftet. Dies gilt in besonderem Maße im Falle von Investitionen in junge Unternehmen, die noch nicht am Markt sind und keinen langjährigen Track Record aufweisen können. Dies macht junge Unternehmen nicht nur besonders anfällig, sondern auch besonders schwierig zu bewerten. Vor diesem Hintergrund scheitert die überwiegende Zahl von Startups.

  • Geschäftstätigkeit

Bei jedem Unternehmen können durch die spezifische Geschäftstätigkeit Ri-siken entstehen, die das Erreichen der Umsatz- und Ertragsziele gefährden. Dies kann zu geringeren Zahlungen an die Anleger oder deren Ausfall führen. Zu diesen Risiken gehören marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang, Insolvenzen großer Abnehmer, Kostenerhöhungen und Kapazitätsengpässe auf der Beschaffungsseite, politische Veränderungen, Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken, Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen) und unternehmensbezogene Risiken (z. B. Qualitätsrisiken, Produktmängel, Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken, Risiken aus Marken und Schutzrechten, Abhängigkeiten von Partnerunternehmen, Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesellschafter- und/oder Konzernstruktur, aus der internen Organisation oder aus Steuernachforderungen).

  • Keine Gewinne

Junge Unternehmen erwirtschaften häufig noch keine Gewinne. Besonders im Falle von Investitionen in junge Unternehmen sollten Investoren damit rechnen, über Jahre keine gewinnabhängigen Ausschüttungen zu erhalten.

  • Schlüsselpersonen

Darüber hinaus besteht bei kleinen und jungen Unternehmen häufig eine besonders ausgeprägte Abhängigkeit von einzelnen Personen. Durch den Verlust von Kompetenzträgern des Emittenten besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Verlust solcher unternehmenstragender Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des Emittenten haben.

  • Rangstellung der Ansprüche

Bei mezzaninen Finanzierungsinstrumenten der über LightFin vermittelten Art tragen Anleger das erhöhte Risiko, dass dem Emittenten in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Kapital zurückzuzahlen.

Solange und soweit der jeweilige Emittent Zahlungsschwierigkeiten jedwe-der Art unterliegt, die einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens herbeiführen können, ist bei nachrangigen Finanzierungsinstrumenten wie Nachrangdarlehen die Geltendmachung von Ansprüchen des Anlegers auf Rückzahlung des Kapitalbetrages und der Zinsen gegenüber dem Emittenten ausgeschlossen. Diese Ansprüche treten außerdem gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger im Rang zurück, das heißt, der Anleger wird mit seinen Forderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger des Emittenten (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger und der Gesellschafter) berücksichtigt.

Soweit es sich dabei um einen qualifizierten Rangrücktritt handelt, erfolgt eine etwaige Befriedigung der Forderungen des Darlehensgebers auch nicht vor, sondern nur gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter des Emittenten.

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Emittenten kann der Anleger seine Ansprüche (Zinsen, Gewinnanteile, Rückzahlung) gegenüber dem Insolvenzverwalter nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Zahlungen an den Anleger aus der Insolvenzmasse erfolgen erst dann, wenn alle ihm vorgehenden Ansprüche, insbesondere die nicht nachrangigen Ansprüche, vollständig erfüllt wurden. Reicht die Insolvenz-masse nicht aus, um auf nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren Zahlungen zu leisten, hätte dies für den Anleger den Totalverlust ihrer Anlage zur Folge.

  • Zahlungsvorbehalte

Für Zahlungsansprüche der Anleger gilt bei einigen der Finanzierungsinstrumente wie Nachrangdarlehen ein Zahlungsvorbehalt. D.h., Anleger haben gegen den Emittenten nur dann einen Anspruch auf die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Finanzierungsinstruments, wenn durch diesen Anspruch ein Insolvenzeröffnungsgrund bei dem Emittenten (Zah-lungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nicht herbeigeführt würde (siehe die jeweiligen Beteiligungsbedingungen). Daher ist das Bestehen eines Anspruchs der Anleger auf Zahlung von der wirtschaftlichen Situation des Emittenten und insbesondere auch von dessen Liquiditätslage abhängig.

Für den Anleger besteht das Risiko, dass er im Falle des Vorliegens eines solchen Zahlungsvorbehaltes zum vorgesehenen Termin mangels Vorliegens eines Anspruchs keine Zahlungen vom Emittenten verlangen kann. Wird der Zahlungsvorbehalt in der Folge nicht beseitigt, kann dies den Totalverlust für den Anleger zur Folge zur Folge haben.

  • Fehlende Handelbarkeit und eingeschränkte Liquidität

Die auf LightFin vermittelten Finanzierungsinstrumente sind nicht an einem organisierten Markt handelbar und daher regelmäßig in hohem Maße illiquide. Auch wenn diese übertragbar sein sollten, ist ihre Veräußerbarkeit eingeschränkt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich kein Käufer findet. In einem solchen Fall kann ein Anleger frühestens nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ausscheiden und über sein eingesetztes Kapital verfügen.

  • Verwässerung

Emittenten sind auch nach Durchführung einer Finanzierungsrunde auf LightFin berechtigt, Finanzierungsinstrumente jeglicher Art zu emittieren und so weiteres Kapital aufzunehmen. Inhaber von mezzaninen Finanzierungsinstrumenten haben in einem solchen Fall kein Bezugsrecht und können im Laufe der Beteiligungszeit daher verwässert werden. D.h., dass beispielsweise im Falle späterer Kapitalerhöhungen des Emittenten die prozentuale Höhe der Beteiligung eines Investors am (rechnerischen) Kapital und / oder Gewinn eines Emittenten sinken kann. Gleiches gilt im Falle der Ausgabe von Optionen auf Eigenkapital und deren Ausübung. Spätere Kapitalerhöhungen können auch mit der Einräumung bestimmter Vorzugsrechte der Zeichner verbunden sein, die sich zum Nachteil von Inhabern anderer Finanzierungsinstrumente des Emittenten auswirken können.

  • Fremdfinanzierung

Sollte ein Anleger den Erwerb der Finanzierungsinstrumente ganz oder teilweise durch Fremdmittel finanzieren, erhöht sich hierdurch die Risikostruktur seiner Anlage. Der Schuldendienst ist von ihm unabhängig von Zinszahlungen und der Rückzahlung des erworbenen Finanzierungsinstruments durch den Emittenten zu erbringen.

Hierdurch kann es - über den Verlust der Kapitaleinlage hinaus - auch zu einer Gefährdung des weiteren Vermögens des Anlegers kommen.

  • Platzierungserfolg

Gelingt dem Emittenten nicht die Platzierung der gesamten vorgesehenen Tranche des angebotenen Finanzierungsinstruments, so steht ihm nicht das den Kalkulationen zu Grunde gelegte Kapital zur Verfügung. Dies kann dazu führen, dass die angestrebten Erträge für den Emittenten und damit auch für den Anleger nicht erwirtschaftet werden können.

  • Steuern

Künftige Änderungen der Steuergesetze sowie abweichende Gesetzesausle-gungen durch Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen werden. Insoweit können Änderungen des Steuerrechts negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und/oder Ertragslage des Emittenten haben und somit die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen, Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung der Finanzierungsinstrumente vorzunehmen.

Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Emittenten herausgegebenen Finanzierungsinstrumente von künftigen Steuer- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf Zahlungen des Emittenten (höhere) Abschläge vorgenommen werden müssen und somit die kalkulierten Renditen nicht (mehr) erzielt werden können.

  • Bindungsfrist des Kapitals und Kündigung

Nach Abgabe der Zeichnungserklärung ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. Widerruf der Erklärung – soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben – nicht möglich. Eine Kündigung des Finanzierungsinstruments ist dann regelmäßig erst zum Ende der Mindestlaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Der von dem Anleger eingezahlte Anlagebetrag unter-liegt demnach einer bestimmten Bindungsdauer.

Andererseits sind die Finanzierungsinstrumente nach den jeweiligen Ver-tragsbestimmungen regelmäßig sowohl vom Emittenten als auch vom Anleger zum/nach Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Sofern der Emittent sein Kündigungsrecht ausübt, obwohl der Anleger das Finanzierungsinstrument über die Mindestlaufzeit beibehalten möchte, besteht für ihn das Risiko, dass seine Anlage eine geringere als die von ihm erwartete Rendite aufweist.

  • Mitwirkungs- und Vermögensrechte

Mezzanine Finanzierungsinstrumente wie Nachrangdarlehen begründen ausschließlich schuldrechtliche Ansprüche auf laufende Zinszahlungen und Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit, nicht aber Mitwirkungs- und Stimmrechte in Bezug auf den Emittenten.

  • Keine Einlagensicherung

Für mezzanine Finanzierungsinstrumente besteht weder eine gesetzliche noch eine sonstige Einlagensicherung.

Die vorstehende Auflistung von Risikofaktoren ist nicht abschließend. Eine abschließende Nennung aller Risiken und die Bestimmung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit sind nicht möglich. Aussagen zu einer Wertentwicklung und Rendite in der Vergangenheit erlauben keine Rückschlüsse auf die Zukunft. Für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und Erwartungen des Anlegers wird keine Gewähr übernommen.

Potentielle Investoren sollten daher vor einem Investment unbedingt sorgfältig das Informationsmemorandum oder den Prospekt sowie die sonstigen Unterlagen des jeweiligen Projekts studieren und bei Zweifeln eigene Berater konsultieren.

Das Risiko einer Nachschusspflicht oder einer sonstigen Haftung, die über den Betrag des eingesetzten Kapitals hinausgehen würde, besteht nicht.

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